Allgemeine
Geschäftsbedingungen

Stand: 03/2021

§1 Geltungs- und Anwendungsbereich der AGB

 

(1) Für alle Lieferungen der suasio GmbH („Unternehmen“) gelten ausschließlich die nachstehenden Bedingungen und dass sie ergänzende Gesetzesrecht. Entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Geschäftsbedingungen des Bestellers werden nicht anerkannt, es sei denn, dass ihnen der Lieferant ausdrücklich zugestimmt hat.
(2) 
Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte zwischen dem Lieferanten und dem Besteller.
(3) Entgegenstehenden AGB des Kunden wird bereits hiermit widersprochen. Diese gelten auch dann nicht, wenn sie in einem der Auftragsbestätigungen des Unternehmers nachfolgenden Bestätigungsschreiben enthalten sind und der Unternehmer diesen nicht widerspricht; das Schweigen des Unternehmers bedeutet Ablehnung. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer den AGB des Kunden schriftlich zugestimmt hat.

§2 Vertragsschluss, Garantievereinbarung, Mehrkosten

 

(1) Unternehmer und Kunde bleiben 4 Wochen an ein Vertragsangebot gebunden. Ein Vertragsangebot erlischt vier Wochen nach dessen Abgabe.
(2) Die Übernahme einer Garantie setzt stets den Abschluss einer entsprechenden schriftlichen Zusatzvereinbarung voraus.
(3) Die Voraussetzungen und der Umfang der Ansprüche des Kunden aus einer Garantie richten sich dann ausschließlich nach diesem zusätzlichen Garantievertrag. Die Ansprüche des Kunden aus einer Garantie treten neben die Ansprüche, die der Kunde nach diesen AGB oder nach dem Gesetz hat.
(4) Sollten durch Weiterentwicklung, Änderungen an Schnittstellen, Datenformaten, Dateninhalten, etc. auf Seiten des Kunden nach Vertragsschluss die zugrunde liegenden Vertragsleistungen angepasst werden müssen, so ersetzt der Kunde die dafür bei dem Unternehmer verursachten Mehrkosten.

§3 Lieferung und Verzug

 

(1) Sämtliche Liefer- und Leistungsverpflichtungen stehen unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen Belieferung des Unternehmers durch den jeweiligen Hersteller.
(2) Die Lieferzeit verlängert sich angemessen, wenn der Lieferant durch Umstände, die er nicht zu vertreten hat (insbesondere höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Streik, behördliche Anordnung und sonstige unverschuldete und unvorhersehbare Umstände), an der Einhaltung der Lieferzeit gehindert ist.

§4 Preise, Zahlungsbedingungen und Verzug

 

(1) Sämtliche Preise sind Nettopreise ab Werk oder Lager zzgl. der jeweils gültigen Mehrwertsteuer (soweit diese anfällt) und zzgl. etwaiger Lieferkosten.
(2) Die sich aus dem Angebot des Unternehmers ergebenden Preise verstehen sich ab dem Sitz des Unternehmens in Baden-Baden.

§5 Eigentumsvorbehalt

 

(1) Verzögert sich die Abnahme der Ware am Geschäftssitz des Lieferanten oder der auf Wunsch des Bestellers vereinbarte Versand der Ware aus vom Besteller zu vertretenden Gründen, so kann der Lieferant dem Besteller beginnend ab dem Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft für jeden angefangenen Monat Lagerkosten in Höhe von 0,5 % des Preises der Gegenstände der Lieferung, jedoch höchstens insgesamt 5 % berechnen. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt beiden Vertragsparteien unbenommen.
(2) Darüber hinaus ist der Lieferant im Falle eines Annahmeverzugs berechtigt, gemäß § 304 BGB vom Besteller die hieraus entstandenen Mehrkosten ersetzt zu verlangen. (3) Bei einem mehr als 14-tägigen Annahmeverzug des Bestellers ist der Lieferant nach Setzung einer Nachfrist von weiteren 14 Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Besteller die Annahme ernsthaft oder endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb dieser Zeit zur Zahlung des Kaufpreises nicht im Stande ist. IX. Verpackung und Versand Verpackungen werden Eigentum des Bestellers und werden vom Lieferanten berechnet. Porto- und Verpackungsspesen werden gesondert in Rechnung gestellt. Die Wahl der Versandart steht im Ermessen des Lieferanten. X. Eigentumsvorbehalt 1. Der Lieferant behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware vor, bis der Besteller den Kaufpreis/Werklohn, sämtliche im Zusammenhang mit dem Vertrag entstandenen und noch entstehenden Verbindlichkeiten (z. B. aus Reparaturen, der Lieferung von Ersatzteilen oder Zubehör) sowie – soweit der Besteller Unternehmer ist – auch alle zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages bestehenden Forderungen aus der Geschäftsbeziehung zwischen Lieferanten und Besteller beglichen hat. Besteht zwischen dem Lieferanten und dem Besteller ein Kontokorrentverhältnis, erlischt der Eigentumsvorbehalt erst mit der vollständigen Bezahlung aller Forderungen des Lieferanten aus der Geschäftsverbindung. Maßgeblich ist der jeweils anerkannte Saldo.

§6 Gewährleistung, Haftungsausschluss

 

(1) Der Kunde hat die Ware unmittelbar nach Erhalt auf Vollständigkeit und Übereinstimmung mit Vertrag und Rechnung zu überprüfen und Mängel unverzüglich schriftlich anzeigen. Unterbleibt eine Rüge, gilt die Ware als genehmigt und die Leistung als vertragsgemäß erfolgt.
(2) Verdeckte Mängel, die auch bei sorgfältiger Untersuchung der Ware nicht entdeckt werden konnten, sind dem Unternehmer unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen; anderenfalls gilt die gelieferte Ware auch in Ansehung dieser Mängel als genehmigt.
(3) Unwesentliche Mängel, die die Funktionstüchtigkeit des Liefergegenstandes nicht beeinträchtigen, berechtigen den Kunden nicht zu einer Verweigerung der Annahme.
(4) Im Falle der Mangelbeseitigung trägt der Unternehmer grundsätzlich alle hierzu erforderlichen Aufwendungen. Dies gilt jedoch nicht, soweit sich Aufwendungen zur Mängelbeseitigung dadurch erhöhen, dass die gelieferte Ware an einen anderen Ort als die vereinbarte Lieferanschrift des Kunden gebracht wurde, es sei denn, dies entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware.
(5) Die Mängelhaftung ist ausgeschlossen, wenn die Ware vom Kunden oder Dritten fehlerhaft montiert oder unsachgemäß verwendet worden ist, fehlerhaft in Betrieb gesetzt worden ist oder die Ware ohne vorherige Zustimmung des Unternehmers verändert oder instandgesetzt worden ist. Darüber hinaus sind Gewährleistungsansprüche insbesondere ausgeschlossen bei Schäden, die zurückzuführen sind auf betriebsbedingte Abnutzung und normalen Verschleiß/unsachgemäßen Gebrauch, Betrieb mit falscher Strom-Art oder -spannung sowie Anschluss an ungeeignete Stromquellen/Brand, Blitzschlag, Explosion oder netzbedingte Überspannungen/Feuchtigkeit.
(6) Bei Dienstleistungen besteht kein Anspruch auf Gewährleistung.
(7) Der Unternehmer haftet nicht für Beratungsfehler, soweit diese auf keiner vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen. Für die Richtigkeit von Berechnungen, die zur Kostenermittlung vorgenommen werden, übernimmt der Unternehmer keine Gewähr.

§7 Annullierungskosten

 

Tritt der Kunde unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, kann der Unternehmer unbeschadet der Möglichkeit, einen tatsächlich höheren Schaden geltend zu machen, 10% der vereinbarten Vergütung für die durch die Bearbeitung des Auftrags entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.

§8 Pflichten und Obliegenheiten des Kunden

 

(1) Der Kunde wird dem Unternehmen die erforderlichen Informationen und Unterlagen vollständig und rechtzeitig zur Verfügung stellen. Dies gilt auch für Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit des Unternehmers bekannt werden.
(2) Der Kunde unterstützt den Unternehmer bei den vereinbarungsgemäß zu erbringenden Beratungsleistungen. Insbesondere wird der Kunde, soweit erforderlich, einen Ansprechpartner benennen, der den Mitarbeitern des Unternehmers für Informationen und Fragen etc., während der vereinbarten Arbeitszeit zur Verfügung steht. Dieser Ansprechpartner ist auch ermächtigt, Erklärungen mit Wirkung für und gegen den Kunden abzugeben, die im Rahmen der Fortführung des Auftrages als Zwischenentscheidung notwendig sind.
(3) Unterlässt bzw. verzögert der Kunde eine ihm hiernach oder aufgrund gesonderter Vereinbarung obliegende Mitwirkung, so kann der Unternehmer, für die infolgedessen nicht geleistete Beratung die vereinbarte Vergütung gleichwohl verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein.

§9 Beratungsdienstleistungen

 

(1) Soweit die Beratungsdienstleistungen beim Kunden erbracht werden, ist allein der Unternehmer seinen Mitarbeitern gegenüber weisungsbefugt.
(2) Die Auswahl der Mitarbeiter, die die Beratung erbringen, bleibt dem Unternehmer vorbehalten. Ebenso behält sich der Unternehmer die Möglichkeit vor, jederzeit einen Mitarbeiter durch einen anderen Mitarbeiter mit der notwendigen Qualifikation zu ersetzen.
(3) Können die Beratungsdienstleistungen aus Gründen, die der Unternehmer nicht zu vertreten hat, nicht erbracht werden, so wird der vereinbarte Beratungszeitraum trotzdem berechnet. Etwas anderes gilt, wenn der Kunde nachweisen kann, dass der betreffende Berater des Unternehmers anderweitig eingesetzt worden ist. Dies gilt nur dann nicht, wenn der Kunde eine vereinbarte Beratungsleistung rechtzeitig, d.h. spätestens eine Woche vor dem vereinbarten Termin schriftlich storniert.

§10 Schlussbestimmungen, Sonstiges

 

(1) Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien richten sich ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(2) Ist der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so wird der Geschäftssitz des Lieferanten als ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag vereinbart. Der Lieferant ist in diesem Fall jedoch berechtigt, den Besteller auch an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.
(3)  Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde